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   BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57   

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BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 (https://dejure.org/1958,10)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1958 - 1 BvR 488/57 (https://dejure.org/1958,10)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 (https://dejure.org/1958,10)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Eigenmietwert

  • opinioiuris.de

    Eigenmietwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erschöpfung des Rechtswegs, wenn im konkreten Einzelfall kein abweichendes Ergebnis von einer gefestigten und einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten ist; Vereinbarkeit der Behandlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus als Einkünfte mit ...

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 3
  • NJW 1959, 91
  • MDR 1959, 95
  • BB 1959, 105
 
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Wird zitiert von ... (232)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.1955 - IV 438/54 S

    Steuerliche Abziehbarkeit von Instandsetzungskosten zur Beseitigung von

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
    Der Bundesfinanzhof hat § 2 Abs. 2 VO stets als rechtsgültig behandelt (vgl. Urteile vom 13. Mai 1954 - BStBl. III S. 199 - und vom 9. Dezember 1954 - BStBl. 1955 III S. 173 -).

    Ebenso schwierig war auch die Feststellung der Werbungskosten, weil Aufzeichnungen hierüber meist fehlen (vgl. Begründung zum Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 in RStBl. 1935, 33 [47]; BFH in BStBl. 1955 III S. 173 [174]).

    Dies rechtfertigt es, den Inhalt des Runderlasses wie eine amtliche Begründung der Verordnung anzusehen (BFH in BStBl. 1955 III S. 173 [174 f.]), zumal das autoritäre Regime die im Rechtsstaat wesentliche Unterscheidung zwischen Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschrift nicht scharf durchgeführt hat.

  • BFH, 25.01.1957 - VI 23/55 S

    Bemessung des Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus -

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
    Auch die Ermächtigung des § 29 Abs. 3, der einen Unterfall des § 29 Abs. 1 Ziff. 2 EStG darstellt (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 5. Aufl. [1956], § 2 1 Anm. 26, S. 941; Hartmann/Böttcher/Grass, Großkommentar zur Einkommensteuer, § 29 Anm. 10, S. 10; Lademann/Lenski/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 21 Anm. 7, S. 8), läßt daher die Bemessung des Nettonutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus in einem Hundertsatz des zuletzt festgestellten Einheitswerts zu (so auch Boeker in DStZ 1955, 359 [360]; Bubenzer in StW 1954, Sp. 593 [595]; Friedrich in StW 1954, Sp. 597; Hartmann/Böttcher/Grass, a.a.O.; Lademann/Lenski/ Brockhoff, a.a.O.; Littmann, a.a.O.; Vangerow in StW 1957, Sp. 535 [538]; vgl. auch BFH in BStBl. 1957 III S. 131; FG Karlsruhe in EFG 1955 Nr. 366).

    wie sie auch Fremdmieter zahlen; diese Miete ist aber in aller Regel höher als der Nutzungswert nach § 2 VO (vgl. BFH in BStBl. 1957 III S. 131 f.).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
    Die Beschwerdeführer rügen also im Grunde eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Veranlagung zu einer Steuer, die ihrer Höhe nach von einer Rechtsverordnung abhängig ist, die nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 111 [115]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 16. Januar 1957 ausgesprochen hat (BVerfGE 6, 32 [37, 41]), kann sich der Bürger bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit - auch in seine Freiheit in wirtschaftlicher Hinsicht- auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, soweit nicht einzelne Lebensbereiche durch besondere Grundrechte geschützt sind.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
    Da der Mietzins als Aufwendung für die Lebensführung eine nicht abzugsfähige Ausgabe im Sinne des § 12 EStG ist, hat der Gesetzgeber, der an den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden ist (BVerfGE 6, 55 [70]), die Nutzung der Wohnung im eigenen Haus als Teil der Einkünfte behandelt.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (BVerfGE 6, 55 [67]), das moderne Einkommensteuerrecht beruhe auf dem Grundsatz der Individualbesteuerung, so ist damit - wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe eindeutig ergibt - nur das Prinzip der Haushaltsbesteuerung als Fremdkörper im System des Einkommensteuerrechts charakterisiert worden.

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
    Es ist Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 6, 273 [280]).
  • BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

    Bayerische Flugblätter

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
    Die Beschwerdeführer rügen also im Grunde eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Veranlagung zu einer Steuer, die ihrer Höhe nach von einer Rechtsverordnung abhängig ist, die nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 111 [115]).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Mit ihr hat der Gesetzgeber im Interesse der Steuergerechtigkeit die an Miete ersparten Aufwendungen desjenigen, der im eigenen Haus wohnt, als Einkünfte behandelt (BVerfGE 9, 3 [9 f.]).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Selbständige eigene Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) gegen die Maßnahmen des Untersuchungsführers sind daneben -- gemessen an Sinn und Zweck des Erfordernisses der Erschöpfung des Rechtsweges (BVerfGE 4, 193 [198]; 9, 3 [7]; 16, 124 [127]) -- entbehrlich; denn es kann nicht erwartet werden, daß darauf die Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts in der Sache anders lauten werden als die Entscheidungen auf die vom Anwalt eingelegten Beschwerden der Zeugen.
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Die Verfolgung dieses Rechtsmittels war dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, nachdem das Landgericht in Übereinstimmung mit einer allgemein gebilligten Rechtsauffassung (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl., 1975, I § 7, Rdnr. 39, III, Rdnr. 571; BayObLG, NJW 1964, S. 1326; Baumann, Unterbringungsrecht, 1966, S. 468 m. w. N.) den Beschwerdegegenstand wegen der zwischenzeitlichen Entlassung als erledigt angesehen hat (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]).
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